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   VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715   

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VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715 (https://dejure.org/2018,12749)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2018 - 6 ZB 18.715 (https://dejure.org/2018,12749)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2018 - 6 ZB 18.715 (https://dejure.org/2018,12749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4; SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Hs. 2, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3; GG Art. 4 Abs. 3
    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verpflichtung eines ehemaligen Soldaten zur Erstattung der Kosten seines Studiums der Sportwissenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 10).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 10).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 11).

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715
    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/142; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 10 f.).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. Dezember 2005 EUR 26.368,32 (S. 9 des streitgegenständlichen Bescheids), als tatsächlich gewährte persönliche Kosten hat die Beklagte vorliegend zugunsten des Klägers "Null" angesetzt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 13).

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